Vereinssatzung
pop.religion e.V. | Theologische Gesellschaft für POP-, Kultur- und Religionserforschung
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „pop.religion e.V.".
- Sitz des Vereins ist Paderborn.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist es, die theologische Forschung in den Bereichen Pop, Kultur und Religion zu fördern. Der Verein versteht sich diesbezüglich als international, überkonfessionell und transdisziplinär arbeitende Gesellschaft.
Der Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten erreicht werden durch:
- Beteiligung und Förderung eines wissenschaftlichen Diskurses, indem sowohl die entsprechenden theoretischen Grundlagen als auch phänomenologische und empirische Studien zum Gegenstand gemacht werden;
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
- Bildungsangebote, die einen berufspraktischen Fokus und Transferfunktion haben;
- Vernetzung von Akteur*innen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann ein jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertretenden erforderlich. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Vereinsbeitrag zu entrichten und berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen.
- Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf die Erstattung für tatsächlich entstandene Auslagen, die dem Zweck des Vereins dienen. Sie haben über die Finanz- und Vermögensverhältnisse des Vereins und über alle internen Vereinsangelegenheiten gegenüber Nichtmitgliedern Stillschweigen zu wahren.
- Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt oder wenn es in grober oder wiederholter Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Eingezahlte Beiträge und Schenkungen bleiben bei Beendigung der Mitgliedschaft im Vereinsvermögen.
- Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
§ 5 Beitrag
- Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder haben keine Beträge zu leisten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne § 26 des BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister*in.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder sollen solange ihre Funktion wahrnehmen, bis die Nachfolgenden ihre Tätigkeit aufnehmen können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so übernehmen vorübergehend die übrigen Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwirklichung der Vereinsziele, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Vertretung des Vereins nach außen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder rechtzeitig eingeladen wurden und mehr als die Hälfte erschienen sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Alle wesentlichen Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten.
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vor.
- Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn die/der stellvertretende Vorsitzende.
- Die/der Schatzmeister*in verwaltet die Kasse des Vereins und führt ein Kassenbuch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen eigenen Rechenschaftsbericht.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung behandelt:
- den Jahresbericht des Vorstandes
- den Kassenbericht
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes
- die Wahl zweier Kassenprüfer*innen
- Satzungsänderungen
- die Mitgliedsbeiträge
- die Auflösung des Vereins
- die Bildung von Teams für die Tagungsvorbereitung, Nachwuchsförderung etc.
- die Ernennung weiterer Ämter und Aufgaben zur Vereinsorganisation
- Anträge und Sonstiges
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
- das Vereinsinteresse dies aus Sicht des Vorstandes erfordert oder
- innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen vom Tag des Eingangs bei einem Vorstandsmitglied gerechnet, mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
- Der Vorstand legt die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche oder elektronische Einladung aller Mitglieder mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands, Neuwahlen oder vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitglieds, Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn diese Themen auf der Tagesordnung angekündigt wurden.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, eine Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer wenigstens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht keiner der Bewerber*innen diese Mehrheit, so entscheidet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert, ein Vorstandsmitglied vorzeitig abgewählt oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder.
- Alle Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird unterschrieben von der Versammlungsleitung und der/dem Protokollführenden.
§ 9 Kassenführung
- Die/der Schatzmeister*in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfer*innen geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für den Vorstand entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens dreiviertel Mehrheit und kann nur nach fristgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Versammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die wissenschaftlich-theologische Forschung von Pop, Kultur und Religion.
- Die Abwicklung der Auflösung des Vereins erfolgt durch den Vorstand, ersatzweise durch eine dazu von der Mitgliederversammlung beauftragte Person.
Vereinssatzung
pop.religion e.V. | Theologische Gesellschaft für POP-, Kultur- und Religionserforschung
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „pop.religion e.V.".
- Sitz des Vereins ist Paderborn.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist es, die theologische Forschung in den Bereichen Pop, Kultur und Religion zu fördern. Der Verein versteht sich diesbezüglich als international, überkonfessionell und transdisziplinär arbeitende Gesellschaft.
Der Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten erreicht werden durch:
- Beteiligung und Förderung eines wissenschaftlichen Diskurses, indem sowohl die entsprechenden theoretischen Grundlagen als auch phänomenologische und empirische Studien zum Gegenstand gemacht werden;
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
- Bildungsangebote, die einen berufspraktischen Fokus und Transferfunktion haben;
- Vernetzung von Akteur*innen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann ein jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertretenden erforderlich. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Vereinsbeitrag zu entrichten und berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen.
- Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf die Erstattung für tatsächlich entstandene Auslagen, die dem Zweck des Vereins dienen. Sie haben über die Finanz- und Vermögensverhältnisse des Vereins und über alle internen Vereinsangelegenheiten gegenüber Nichtmitgliedern Stillschweigen zu wahren.
- Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt oder wenn es in grober oder wiederholter Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Eingezahlte Beiträge und Schenkungen bleiben bei Beendigung der Mitgliedschaft im Vereinsvermögen.
- Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
§ 5 Beitrag
- Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder haben keine Beträge zu leisten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne § 26 des BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister*in.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder sollen solange ihre Funktion wahrnehmen, bis die Nachfolgenden ihre Tätigkeit aufnehmen können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so übernehmen vorübergehend die übrigen Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwirklichung der Vereinsziele, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Vertretung des Vereins nach außen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder rechtzeitig eingeladen wurden und mehr als die Hälfte erschienen sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Alle wesentlichen Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten.
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vor.
- Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn die/der stellvertretende Vorsitzende.
- Die/der Schatzmeister*in verwaltet die Kasse des Vereins und führt ein Kassenbuch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen eigenen Rechenschaftsbericht.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung behandelt:
- den Jahresbericht des Vorstandes
- den Kassenbericht
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes
- die Wahl zweier Kassenprüfer*innen
- Satzungsänderungen
- die Mitgliedsbeiträge
- die Auflösung des Vereins
- die Bildung von Teams für die Tagungsvorbereitung, Nachwuchsförderung etc.
- die Ernennung weiterer Ämter und Aufgaben zur Vereinsorganisation
- Anträge und Sonstiges
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
- das Vereinsinteresse dies aus Sicht des Vorstandes erfordert oder
- innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen vom Tag des Eingangs bei einem Vorstandsmitglied gerechnet, mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
- Der Vorstand legt die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche oder elektronische Einladung aller Mitglieder mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands, Neuwahlen oder vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitglieds, Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn diese Themen auf der Tagesordnung angekündigt wurden.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, eine Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer wenigstens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht keiner der Bewerber*innen diese Mehrheit, so entscheidet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert, ein Vorstandsmitglied vorzeitig abgewählt oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder.
- Alle Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird unterschrieben von der Versammlungsleitung und der/dem Protokollführenden.
§ 9 Kassenführung
- Die/der Schatzmeister*in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfer*innen geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für den Vorstand entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens dreiviertel Mehrheit und kann nur nach fristgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Versammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die wissenschaftlich-theologische Forschung von Pop, Kultur und Religion.
- Die Abwicklung der Auflösung des Vereins erfolgt durch den Vorstand, ersatzweise durch eine dazu von der Mitgliederversammlung beauftragte Person.